JENPACK GmbH
Herstellung & Vertrieb
von Verpackungs-
erzeugnissen

  FEFCO Katalog ·  Kontakt ·  Links ·  AGB ·  Impressum ·

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Jenpack GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden die ausschließliche Rechtsgrundlage für alle Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware seitens des Käufers.
  2. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Angebot, Auftrag, Vertragsabschluss und Preise

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Jedes Geschäft wird erst durch unsere Auftragsbestätigung rechtswirksam.
  2. Aufträge sind erst durch unsere Auftragsbestätigung angenommen. Bereits bestätigte Aufträge können nach Produktionsbeginn nicht mehr storniert werden.
  3. Erhöhen sich unsere Kosten, etwa durch Änderung von Einkaufspreisen, Löhnen, Frachten, Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, so sind wir zu einer Preiskorrektur berechtigt. Übersteigt die Erhöhung des Preises 10 % des Kunden, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Einwegpaletten und Sonderverpackungen werden nicht zurückgenommen. Mehrwegpaletten werden voll gegen leer getauscht. Nicht zurückgegebene Mehrwegpaletten werden in Rechnung gestellt.
  5. Alle Nettopreise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen rein netto oder innerhalb 10 Arbeitstagen mit 2 % Skonto vom Tage der Lieferung oder bei Werkabholung bei Bereitstellung der Ware an gerechnet zu leisten. Wird innerhalb dieser Zeit der Rechnungsbetrag bei unserer Bank gutgeschrieben, so kann der Kunde 2 % vom Nettowarenbetrag abziehen.
  2. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
  3. Für den Verzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 4 Lieferung

  1. Wir sind bemüht , von uns angegebene Lieferzeiten einzuhalten. Wird sie überschritten, so kann der Kunde erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine Nachlieferfrist von 8 Wochen gestellt hat.
  2. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sofern eine Vereinbarung vorliegt, liefern wir am vereinbarten Tag bzw. innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, wobei jedoch die Vereinbarung bestimmter Tageszeiten unverbindlich ist.
  3. Wir behalten uns vor,  die vereinbarten Liefertermine bis spätestens 24 Stunden vor dem Liefertermin zu verschieben.
  4. Wir sind berechtigt Teilmengen zu liefern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung die Restmenge der bestellten Ware innerhalb einer angemessenen Frist vertragsmäßig abzunehmen.
  5. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass keine höhere Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere : Streik, Rohstoff- oder Warenmangel, Betriebsstörungen, Stockungen der An- und Ablieferung, auch  wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern auftreten.

§ 5 Druck

  1. Für den Druck werden grundsätzlich übliche Druckfarben verwendet. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie beispielsweise hohe Lichtbeständigkeit, Alkali-Echtheit oder Scheuerfestigkeit usw. gestellt werden, muss der Kunde bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinweisen. Sofern die Farbe handelsüblich ist, können kleinere Farbabweichungen auftreten; insoweit stellen sie keinen Mangel dar. Probeabdrucke werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt oder wir es für notwendig erachten. Andrucke ab Maschine die vom Kunden gewünscht sind, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
  2. Durch technisch und druckmäßig bedingte Schwankungen hinsichtlich der Auflagenhöhen sind wir berechtigt, die jeweiligen bestellten Auflagen bis zu 15 % unter- oder überzubeliefern, auch im Hinblick auf diesbezügliche Schwankungen, die in den Lieferbedingungen unserer Vorlieferanten enthalten sind. Unbedeutende Stückzahldifferenzen ( bis zu 3 % ) zwischen den in Rechnung gestellten Stückzahlen und tatsächlich gelieferten Stückzahlen können sich aus der üblichen maschinellen Zählweise ergeben und sind kein Grund zur Beanstandung. 

§ 6 Toleranzen

  1. Die Abmessungen sind Innenmaße in Millimeter in der Reihenfolge : Länge x Breite x Höhe. Bei Formaten verläuft die Welle stets in der zuerst genannten Abmessung. Folgende Abweichungen zwischen den – grundsätzlich handgefertigten – Mustern und maschinell hergestellten Erzeugnissen behalten wir uns vor.
    <table border="0" cellpadding="0" cellspacing="0" width="100%"> <tbody><tr> <td valign="top">Maßangaben :</td> <td>Kantenlängen bis 300 mm : +/- 3 mm Abweichung
    Kantenlängen über 300 mm bis 700 mm : +/- 4 mm Abweichung
    Kantenlängen über 700 mm bis 1200 mm : +/- 0,6 % Abweichung
    Kantenlängen über 1200 mm nach Vereinbarung</td> </tr> </tbody></table>                
  2. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns folgende Abweichungen der Stückzahlen vor :
    bis zu   500 bestätigte Stücke :             +/- 12 % Abweichung
    bis zu 1500 bestätigte Stücke :             +/- 10 % Abweichung
    bis zu 5000 bestätigte Stücke :             +/-   5 % Abweichung
    über   5000 bestätigte Stücke :              +/-   3 % Abweichung

    Abweichungen, die im Rahmen dieser Zahlen bleiben, können vom Kunden nicht zum Gegenstand einer Beanstandung gemacht werden.

§ 7 Material und Ausführung

  1. Ohne besondere Anweisungen von seiten eines Kunden erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material nach bekannten Herstellungsverfahren. Ansonsten gilt das in dem von uns erstellten Angebot und/oder Rechnung zur Ware als deren vertragliche Beschaffenheit.
  2. Im Übrigen können unwesentliche Mängel nicht beanstandet werden, wenn sie dem vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
  3. Sofern uns der Kunde Material zur Bearbeitung zur Verfügung stellt – gleich welcher Art – ist uns dieses frei Haus zu liefern. Dabei wird grundsätzlich nur der Eingang des Materials als solches bestätigt. Bei größeren Posten sind uns die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie Lagerspesen vom Kunden zu erstatten.

§ 8 Beanstandungen und Mängelansprüche

  1. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich bei uns eingehen. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf einzelne Stücke, sondern vielmehr auf den Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung an.
  2. Liegt dennoch ein Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zu mehrfacher Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
  3. Für den Kunden gilt im Fall der zweimal fehlgeschlagenen oder nicht rechtzeitigen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, dass er nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Nebenforderungen, insbesondere auch aus einem Kontokorrentsaldo.
  2. Der Kunde verpflichtet sich , die Eigentumsvorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern.
  3. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren  Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Eine Prüfung, ob die vom Kunden bereitgestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte ( Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen usw. ) verletzen, obliegt dem Kunden. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Kunden beigestellten Unterlagen und /oder Vorlagen wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den  unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen , so hat der Kunde den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der dadurch dem Auftragnehmer entsteht, zu ersetzen.
  2. Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen, wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und –platten, sowie Stanzformen bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hierfür vom Kunden anteilig Kosten vergütet wurden. Werden vom Kunden alle Kosten übernommen, erwirbt er das Eigentum. 
  3. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages bei uns Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf der Ware nicht mitübertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Insbesondere sind wir berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte  auch für Aufträge Dritter zu verwenden.
  4. Für Muster, Sizzen, Entwürfe und anderes, das vom Kunden ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben wird, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster u.ä. angefertigt wurden, nicht zustande kommt. Mit Bezahlung des Entgelt durch den Kunden geht das Eigentum auf diesen über.
  5. Nicht mehr benötigte Stanzformen, Klischees usw. gehen nach Auftragsbeendigung, soweit die Kosten hierfür vom Kunden übernommen wurden, an diesen zurück. Kommt der Kunde nach Aufforderung zur Rücknahme der Klischees, Stanzformen usw. innerhalb 4 Wochen nicht nach, so können wir nach Setzung einer weiteren Frist diese zur Vernichtung freigeben.
  6. Klischees, Stanzformen usw. werden im Übrigen 3 Jahre aufbewahrt.

§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckanforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlich Gerichtsstand Jena.

§ 12 Sonstiges

  1. Änderungen bedürfen der Schriftform.
  2. Die Ungültigkeit einzelner vorstehend aufgeführter Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  3. Mit dieser Fassung verlieren die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen vom September 1991 ihre Gültigkeit.

Stand : Dezember 2006